Hinweisgebersystem
Hiermit informieren wir Sie über das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Mit diesem Gesetz soll ein verbesserter Schutz von hinweisgebenden Personen gewährleistet werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Gesetze, interne Richtlinie und Missstände am Arbeitsplatz erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
Henkel Industrial Services GmbH hat ein Verfahren für Hinweisgeber installiert, dass sowohl die Mitarbeiter als auch Dritte nutzen können, um Rechts- und Regelverstöße zu melden.
Für Hinweise auf Rechtsverstöße, insbesondere Wirtschaftsstraftaten (z. B. Betrug, Diebstahl, Geldwäsche, Korruption, Kartellrechtsverstöße oder Untreue) und Meldungen in Bezug auf Verstöße gegen Menschenrechte (z. B. Diskriminierung, Verstöße gegen Arbeitsschutzmaßnahmen, Kinder- oder Zwangsarbeit) oder Umweltschädigungen können Sie sich vertraulich - und auf Wunsch auch anonym – über die E-Mail-Adresse meldestelle@hsvw.de an uns wenden.
Damit wir Ihre Meldung angemessen untersuchen können, ist es wichtig, dass Ihr Hinweis so konkret wie möglich formuliert ist. Hierbei ist es hilfreich, wenn Sie die sieben W-Fragen in Ihrer Meldung beachten:
Wer (ist involviert)?
Was (ist genau passiert)?
Wann (hat sich der Regelverstoß ereignet)?
Warum (konnte es dazu kommen)?
Wo (wurde der Regelverstoß begangen)?
Wie (haben Sie vom Regelverstoß erfahren)?
Welche (Belege gibt es für den gemeldeten Vorfall, z. B. belastbare und prüfbare Unterlagen, Zeugen)?
Wir nehmen alle eingehenden Hinweise ernst und werden diese umgehend prüfen. Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Es stehen Ihnen aber auch externe Meldestellen offen. Unter folgendem Link sind diese aufgeführt:
www.eqs.com/de/externe-meldestellen/
Bitte geben Sie nur solche Meldungen ab, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen.
Die Daten werden drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens nach § 11 Abs. 5 HinSchG gelöscht. Darüber hinaus können Daten auch längere Zeit gespeichert werden, wenn dies zur Wahrung geschäftlicher Interessen gerechtfertigt ist, insbesondere zur Erfüllung rechtlicher und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.